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 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
25.07.2017   Einige Regelungen des neuen PflBRefG galten bereits am Tag nach der Verkündung (25. Juli 2017), ansonsten wird das Gesetz stufenweise größtenteils am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Es regelt die Ausbildung in der Pflege neu.

Die bisher separaten drei jeweils dreijährigen Pflegeausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege werden zu einem dreijährigen Ausbildungsgang zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten in den ersten zwei Jahre eine gemeinsame, generalistische Ausbildung. In dieser Zeit können sie auch eine Vertiefung im praktischen Bereich der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege anwählen.

Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Auszubildende mit Vertiefung können im dritten Ausbildungsjahr ihren Schwerpunkt anwählen und anschließend einen gesonderten Abschluss als Altenpflegerin/Altenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Kinderkrankenpfleger erzielen.

Die neue Pflegeausbildung soll Anfang 2020 starten. Sechs Jahre danach soll überprüft werden, ob für die gesonderten Berufsabschlüsse in der Altenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkranken-pflege weiterhin Bedarf besteht.

Hier der Gesetzestext
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